Abänderungsantrag nach Art. 82, Geschäftsreglement
Fraktion GFL/EVP (Manuel C. Widmer)
 

Mehr ist weniger: Mehr Zeit für die Begründung der Zufriedenheit bei Interpellationen können zu effizienterem Ratsbetrieb führen

Antrag
Art. 63, Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen:

Art. 63 Interpellation
[…]
4 Die Interpellantin oder der Interpellant ist berechtigt, eine kurz begründete Erklärung
abzugeben, ob sie oder er mit der Auskunft zufrieden ist. Diese ist in der Regel nicht länger als eine Minute.
[…]

Begründung
Häufig wird von Interpellant/innen die Diskussion einer Interpellation nur deshalb verlangt, weil sie in den vom Ratspräsidium zugestandenen 30 Sek. ihre Zufriedenheit – oder Unzufriedenheit – kaum zur eignen erklären und darlegen können.

Mit der Möglichkeit, die Begründung der Zufriedenheit im Umfang einer Minute darlegen zu können, besteht die begründete Hoffnung, dass weniger Interpellant/innen die Diskussion ihres Vorstosses verlangen, weil sie ihre Reaktion etwas ausführlicher begründen können.
 
Die „geschenkten“ 30 Sekunden können – dadurch, dass weniger Diskussionen verlangt werden – zu einer Zeitersparnis und damit auch einer höheren Effizienz im Rat führen.  

Bern, 19. November 2009