Artikel 1
1 Unter dem Namen GRÜNE FREIE LISTE STADT BERN  (GFL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bern.
2 Der Verein ist Rechtsnachfolger der Freien Liste Stadt Bern (FLB) und des Jungen Bern (JB) bzw. des Jungen Bern Freie Liste (JBFL).
3 Der Verein ist Mitglied der Grünen Kanton Bern.

Artikel 2
Der Verein bezweckt:
1. die Förderung einer auf das Gemeinwohl und die Gleichberechtigung der Geschlechter ausgerichteten, freien, lebensfreundlichen, mitmenschlichen und durchschaubaren Politik auf der Grundlage eines umfassenden ökologischen und sozialen Denkens.
2. die Mitarbeit in sämtlichen öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere auch in Belangen des Natur-, Heimat-, Landschafts- und Umweltschutzes, in Planungs-, Verkehrs- und Baufragen sowie in den Bereichen Integration, Kultur und Sicherheit.
3. die Vertretung dieser Ziele durch Ausübung der politischen Rechte und Ergreifung von Rechtsmitteln.

Artikel 3
1 Mitglied kann werden, wer mehr als 16 Jahre alt ist. Das Mitglied ist automatisch auch Mitglied der Grünen Kanton Bern, ausser es erklärt schriftlich, nur Mitglied der GFL Stadt Bern zu sein.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
3 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat, an die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das Austrittsjahr bleibt geschuldet.
4 Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung erfordert Grundangabe und Anhörung der oder des Betroffenen.
5 Mitglieder, die während mehr als zwei Jahren und trotz Mahnung ihren Mitgliederbeitrag nicht entrichten, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

Artikel 4
1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • den Mandatssteuern
  • den Sitzungsgeldern
  • Spenden
  • weiteren Erträgen.

2 Mit dem Mitgliederbeitrag wird auch der von den Grünen Kanton Bern festgesetzte Beitrag eingezogen.

Artikel 5
1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und mindestens eine Revisorin oder ein Revisor.
2 Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisorin oder des Revisors beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 6
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet in der ersten Jahreshälfte statt und wird durch den Vorstand spätestens 30 Tage zum voraus einberufen.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es beschliesst oder 15 Mitglieder es bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich verlangen; im letzteren Fall hat die Versammlung innert 30 Tagen stattzufinden.
3 Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, beschliesst die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmenden.

Artikel 7
1 Der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  • Ersatzwahlen von Vorstandsmitgliedern und Revisorinnen oder Revisoren während der Amtsdauer, Neuwahlen nach deren Ablauf
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Wahl der Delegierten für die Grünen Kanton Bern
  • Wahl von Mitgliedern in städtische Gremien, die nicht via Stadtratsmandat erfolgen
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung samt Revisorenbericht
  • Déchargeerteilung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über wichtige politische Tätigkeiten wie Teilnahme an Wahlen, Ergreifung von Initiativen oder Referenden und über Programmschwerpunkte
  • Behandlung von Geschäften, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt, oder deren Behandlung sie verlangt
  • Statutenänderungen mit Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
  • Auflösung des Vereins mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  • Ausschluss von Mitgliedern mit Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
  • Abberufung von Organen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Fassung von Parolen zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen.

2 Alle übrigen Befugnisse stehen dem Vorstand zu.

Artikel 8
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte ein Vizepräsidium bestimmen. Er bezeichnet die Verantwortlichen für

  • die Kasse
  • die interne und externe Information
  • die Arbeitsgruppen und die Kommissionen
  • die Verbindung zur Stadtratsfraktion
  • die Verbindung zu den Grünen Kanton Bern
  • und die übrigen Ressorts

Er regelt die Zeichnungsbefugnis.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Jedes Mitglied kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich Anträge stellen und an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand kann auch Aussenstehende zu seinen Beratungen einladen.

Artikel 9

Das Sekretariat unterstützt unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorstand.

Artikel 10
1 Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben oder besondere Projekte ständigen oder nichtständigen Arbeitsgruppen zuweisen. Er bezeichnet für jede Arbeitsgruppe ein verantwortliches Vereinsmitglied, bewilligt die notwendigen Mittel, wacht über die fristgerechte Durchführung und wertet die Ergebnisse aus.
2 Das verantwortliche Vorstandsmitglied konstituiert die Arbeitsgruppen aus dem Kreis der Mitglieder und weiteren Interessentinnen und Interessenten.

Artikel 11
Die Mitgliederversammlung löst den Verein auf, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden dies beschliessen. Sie entscheidet mit einfachem Mehr über die Art der Liquidation und verfügt über ein allfälliges Nettovermögen.

Artikel 12
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 5. Juni 1991 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie wurden auf Grund des Zusammenschlusses der grünen Parteien auf kantonaler Ebene zu den „Grünen Kanton Bern“ im Mai 2006 letztmals angepasst (von der Mitgliederversammlung vom 22. August 2006 angenommen).